Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 145 Hilfsmerkmale
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 186
Nach Gewicht
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)Zitiert von 13
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 6/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - anspruchsberechtigter Personenkreis - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches iS des § 145 Abs 1 S 5 Nr 2 SGB 9 - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen des Maßregelvollzugs - monatliches Taschengeld gemäß § 11 MVollzG ND)Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 – 9 S 1369/06Zitiert von 5
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 SB 40/06Zitiert von 21
- LSG Hessen, 28.09.2011 – L 4 SB 61/11
- SG Aachen, 11.01.2010 – S 18 SB 235/09
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 28.01.2025 – L 3 SB 85/21Zitiert von 2
- BSG, 19.09.2024 – B 9 SB 2/23 RSchwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Anspruch auf kostenlose Wertmarke - Pflegeheimbewohner - Bezug von ergänzender Hilfe zur Pflege - Gesetzeswortlaut - Wille des Gesetzgebers - Belange typischer Gruppen einkommensschwacher Freifahrtberechtigter - Einbeziehung in das System der Sozialhilfe - AnalogieZitiert von 2
- LSG Hessen, 16.09.2024 – L 3 SB 54/20Zitiert von 2
186 Entscheidungen zu § 145 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/145#abs-1 (1) Hilfsmerkmale sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/145#abs-2 (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 3 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.